Fürsorgerische Freiheitsentziehung FFE
Der Fürsorgerische Freiheitsentzug bedeutet, dass eine Person gegen ihren Willen in eine geeignete Institution eingewiesen werden kann. Die gesetzliche Grundlage bildet das Zivilgesetzbuch, Art. 397 a. Dieser Artikel besagt, dass bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder anderen Süchten und schwerer Verwahrlosung primär die Vormundschaftsbehörde für den Fürsorgerischen Freiheitsentzug verantwortlich ist. Gestützt auf dieses Gesetz wurde bei Personen mit Abhängigkeitserkrankungen das Alkohol- und Drogengesetz (ADG) auf kantonaler Ebene in Kraft gesetzt. Verantwortlich für diese Massnahmen ist die Alkohol- und Suchtberatung. Im Zivilgesetzbuch steht ebenfalls, dass bei psychisch kranken Personen oder wenn Gefahr in Verzug ist (Notfallsituation) ausserdem weitere geeignete Stellen bezeichnet werden können (neben der Vormundschaftsbehörde). In diesem Sinne hat der kantonale Gesetzgeber die Einführung für das Psychiatriegesetz (Gesetzessammlung) sowie die Verordnung zum Psychiatriegesetz erlassen. Darin ist festgehalten, dass die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsdienste ermächtigt sind, bei psychisch kranken Personen einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug zu verfügen und die Person in eine geeignete Anstalt gegen ihren Willen einzuweisen, falls die Person mündig, also älter als 18 Jahre ist.
Bei unmündigen Personen ist die Vormundschaftsbehörde resp. der gesetzliche Vertreter oder Vormund zuständig. Da diese Massnahme einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, ist sie als ultima ratio (letztmögliche Massnahme) anzuwenden, wenn sämtliche übrigen Massnahmen versagt haben. Diese Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. dass die persönliche Fürsorge nur noch stationär möglich ist. Eine weitere Voraussetzung bildet die Tatsache, dass Gefahr in Verzug vorliegen muss: Eine entsprechende Notfallsituation ist gegeben, d.h. die Einweisung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin ist unter anderem bei Vorhandensein einer unmittelbaren, drohenden, konkreten Gefahr verhältnismässig.
Die gegen ihren Willen eingewiesenen psychisch kranken Menschen werden über ihr Rekursrecht aufgeklärt im Sinne einer Rechtsmittelbelehrung. Die Einweisung psychisch kranker Personen bei Vorliegen einer konkreten unmittelbaren Gefahr gegen ihren Willen beinhaltet nicht automatisch die Zwangsbehandlung. Dazu ist gemäss gesetzlichen Grundlagen die Einwilligung der ärztlichen Leitung der entsprechenden Institutionen notwendig.
Der FFE-Dienst verfügt über einen 24-Stunden-Pikettdienst der Ärztinnen und Ärzte im Kantonsärztlichen Dienst. Ein Antrag für eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung - gestützt auf das Psychiatriegesetz, d.h. bei psychisch kranken Personen mit Vorliegen konkreter unmittelbarer Gefahr - erfolgt durch Arztpersonen in selbstständiger Tätigkeit oder durch Institutionen, durch den Sozialdienst der Kantonspolizei oder durch die Polizei. In der Regel wird vor Aufbieten des FFE-Pikett-Dienstes eine psychiatrische Exploration vorgenommen. Das Aufgebot des FFE-Dienstes der Fachstelle Kantonsärztlicher Dienst erfolgt ausschliesslich durch die Einsatzzentralen der Polizei oder der Sanität.
Die Zuständigkeiten für freie (Download PDF-Dokument) und nicht-freie (Download PDF-Dokument) Personen sind in Flussdiagrammen festgehalten.
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Der Fürsorgerische Freiheitsentzug bedeutet, dass eine Person gegen ihren Willen in eine geeignete Institution eingewiesen werden kann. Die gesetzliche Grundlage bildet das Zivilgesetzbuch, Art. 397 a. Dieser Artikel besagt, dass bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder anderen Süchten und schwerer Verwahrlosung primär die Vormundschaftsbehörde für den Fürsorgerischen Freiheitsentzug verantwortlich ist. Gestützt auf dieses Gesetz wurde bei Personen mit Abhängigkeitserkrankungen das Alkohol- und Drogengesetz (ADG) auf kantonaler Ebene in Kraft gesetzt. Verantwortlich für diese Massnahmen ist die Alkohol- und Suchtberatung. Im Zivilgesetzbuch steht ebenfalls, dass bei psychisch kranken Personen oder wenn Gefahr in Verzug ist (Notfallsituation) ausserdem weitere geeignete Stellen bezeichnet werden können (neben der Vormundschaftsbehörde). In diesem Sinne hat der kantonale Gesetzgeber die Einführung für das Psychiatriegesetz (Gesetzessammlung) sowie die Verordnung zum Psychiatriegesetz erlassen. Darin ist festgehalten, dass die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsdienste ermächtigt sind, bei psychisch kranken Personen einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug zu verfügen und die Person in eine geeignete Anstalt gegen ihren Willen einzuweisen, falls die Person mündig, also älter als 18 Jahre ist.
Bei unmündigen Personen ist die Vormundschaftsbehörde resp. der gesetzliche Vertreter oder Vormund zuständig. Da diese Massnahme einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, ist sie als ultima ratio (letztmögliche Massnahme) anzuwenden, wenn sämtliche übrigen Massnahmen versagt haben. Diese Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. dass die persönliche Fürsorge nur noch stationär möglich ist. Eine weitere Voraussetzung bildet die Tatsache, dass Gefahr in Verzug vorliegen muss: Eine entsprechende Notfallsituation ist gegeben, d.h. die Einweisung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin ist unter anderem bei Vorhandensein einer unmittelbaren, drohenden, konkreten Gefahr verhältnismässig.
Die gegen ihren Willen eingewiesenen psychisch kranken Menschen werden über ihr Rekursrecht aufgeklärt im Sinne einer Rechtsmittelbelehrung. Die Einweisung psychisch kranker Personen bei Vorliegen einer konkreten unmittelbaren Gefahr gegen ihren Willen beinhaltet nicht automatisch die Zwangsbehandlung. Dazu ist gemäss gesetzlichen Grundlagen die Einwilligung der ärztlichen Leitung der entsprechenden Institutionen notwendig.
Der FFE-Dienst verfügt über einen 24-Stunden-Pikettdienst der Ärztinnen und Ärzte im Kantonsärztlichen Dienst. Ein Antrag für eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung - gestützt auf das Psychiatriegesetz, d.h. bei psychisch kranken Personen mit Vorliegen konkreter unmittelbarer Gefahr - erfolgt durch Arztpersonen in selbstständiger Tätigkeit oder durch Institutionen, durch den Sozialdienst der Kantonspolizei oder durch die Polizei. In der Regel wird vor Aufbieten des FFE-Pikett-Dienstes eine psychiatrische Exploration vorgenommen. Das Aufgebot des FFE-Dienstes der Fachstelle Kantonsärztlicher Dienst erfolgt ausschliesslich durch die Einsatzzentralen der Polizei oder der Sanität.
Die Zuständigkeiten für freie (Download PDF-Dokument) und nicht-freie (Download PDF-Dokument) Personen sind in Flussdiagrammen festgehalten.
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